Also derzeit lautet die Formulierung:Falk hat geschrieben:Falk hat geschrieben:- Man könnte einschränken indem man sagt: Heilmagie ist zulässig, wenn der Verletzte deren Anwendung zustimmt oder dieser in einem bedrohlichen ZUstand ist - z.B. nicht ansprechbar.Antwort:Hadubrand hat geschrieben: Und wo unterscheidet sich das zu der bisherigen Formulierung. Wo ja auch die Beurteilung der Notwendigkeit dir überlassen ist?
Bisher steht doch da nur, dass es NUR erlaubt ist wenn kein Priester zugegen ist etc.
Das würde aber bedeuten wenn Person xy mich explizit bittet, aber ein Priester 3 Meter daneben steht, würde ich mich trotzdem IT gegen die Richtlinien wenden und wäre damit schuldhaft ins Netz gegangen![]()
Vielleicht interpretiere ich es aber auch gerade nur falsch.
Gerade der Punkt mit der Heilmagie ist dann ja (wie besprochen) eh einer der Punkte, die eher IT diskutiert werden müssen. Ich habe hier nur alle Punkte aufgenommen, damit auch die anderen meine Argumente schon einmal sehen.
Lg
Falk
Für Heilmagie gilt folgender Grundsatz: Heilmagie ist nur dann einzusetzen, wenn kein anderer Weg (= wenn keine oder zuwenige vertrauenswürdige Feldscher / Heiler / Kräuterkundigen da sind oder ihre Kräfte / Kapazitäten nicht ausreichen) besteht den Patienten zu helfen und diese sonst sterben würden beziehungsweise wenn seine Kampfkraft/Wissen sofort gebraucht wird. Heilmagie kann ohne Einschränkung gelehrt werden.
Also von Priester lese ich da auch nichts...
Und Falk behauptet die Heilmagie war medizinisch notwendig, wie soll man dagegen argumentieren?
lg
granny